GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe: Für wen gilt er?

Der Bundesrat hat den GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Alle Coiffeurbetriebe in der Schweiz, welche Mitarbeiterinnen beschäftigen, unterstehen deshalb von Gesetzes wegen den GAV-Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes sind.


Nutzen für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen

Eines der Ziele des Gesamtarbeitsvertrages ist es, zwischen den Arbeitgeberinnen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Verbindliche Basislöhne und Mindestsozialleistungen sollen Lohndumping verhindern und damit für gleich lange Spiesse unter den GAV-unterstellten Coiffeurbetrieben sorgen. Die Arbeitnehmerinnen ihrerseits erhalten mindestens die im GAV bestimmten Basislöhne, Sozialleistungen und weitere Entschädigungen.