Informationen zum Corona-Virus
Verodnung (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bund verstärkt Massnahmen gegen das Coronavirus ab 12.Dezember 2020
FAQ neues Coronavirus ab 11. Dezember 2020
Am 27. April dürfen die Coiffeurgeschäfte wieder öffnen. Welche Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, ist nachstehend ersichtlich.
Anpassung der Schutzmassnahmen
Schutzkonzept «Covid-19» - Positionspapier zur Wiedereröffnung der Coiffeurgeschäfte
Anbieter für Corona-Schutzmassnahmen
Standard-Schutzkonzepte
(für Unternehmen)
Die Standard-Schutzkonzepte richten sich an Betriebe, die über keinen Branchenverband verfügen, der ihnen ein Grobkonzept zur Verfügung stellt. Der administrative Aufwand ist beschränkt. Der Ablauf ist das folgende:
- Laden Sie das für Ihre Tätigkeit adäquate Standard-Schutzkonzept von dieser Homepage runter
- Prüfen Sie für jedes Schutzziel (linke Spalte) die vorgeschlagenen Standardschutzmassnahmen (rechte Spalte)
- Wenn sämtliche Standardmassnahmen umgesetzt werden, bitte das entsprechende Feld auf der zusammenfassenden Seite ankreuzen und zu Punkt 5 übergehen / Wenn nicht alle Massnahmen umgesetzt werden, zu Punkt 4 gehen.
- Sind gewisse Massnahmen objektiverweise in ihrer Tätigkeit nicht umsetzbar, muss dies in der entsprechenden Rubrik auf der zusammenfassenden Seite vermerkt und begründet werden. Das Schutzziel muss trotzdem erreicht werden, was eine andere Massnahme nötig machen kann.
- Legen Sie diese Massnahmen Ihren Angestellten vor.
- Setzen Sie die Massnahmen um.
- Datieren und signieren Sie das Dokument (im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle aufzubewahren). Ihr Konzept ist somit umgesetzt.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Branchenverband oder an einem Fachspezialisten, wenn Sie Hilfe für die Umsetzung benötigen oder Fragen haben. Die Umsetzung der Schutzkonzepte liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Unternehmung (Art. 6 ArG). Es erfolgt keine Validierung der einzelnen Schutzkonzepte, weder durch den Bund noch durch die Kantone.
Standard-Schutzkonzept
Allgemeines
Empfehlung für die Arbeitswelt
COVID-19-Verordnung 2 Stand 21. März 2020
Gesundheitsschutz
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Verhaltens- und Hygieneregeln BAG
Kurzarbeit
AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung
Erwerbsausfall
Information für Arbeitgeber und Selbständige
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Entschädigung für Erwerbsausfall
Kredit + Solidarbürgschaften
KMU mit Liquidationsschwierigkeiten wegen Coronavirus
Verordnung zur Gewährung von Kreditoren und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus
Anpassung des AHV-Beitragssatzes per 1. Januar 2020
Ab dem 1. Januar 2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 10,25 % auf 10,55 % (von 5,125 % auf 5,275 % für beide).
Informationsschreiben zur Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Coiffeurbetrieb ASA»
In der Schweiz sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten über die berufsbedingten Risiken zu informieren und ihnen die angemessene Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nun gibt es eine neue Branchenlösung, der sich die Coiffeurgeschäfte anschliessen können.
Lesen Sie hier das vollständige Informationsschreiben
Lohnbuchkontrollen im Coiffeurgewerbe und Sanktionspraxis der PK Coiffure
Dies ist ein Informationsschreiben an alle Coiffeursalons in der Schweiz betreffend der von der PK Coiffure durchgeführten Lohnbuchkontrollen und der damit zusammenhängenden Sanktionspraxis.
Lesen hier das vollständige Informationsschreiben
Weiterbildungsangebot 2019
Auch dieses Jahren bietet die PK Coiffure ab Oktober 2019 Weiterbildungskurse zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) an. Die häufigsten Themen, welche uns in unserer täglichen Beratung begegnen, werden in den folgenden Kursen behandelt. Zu den bestehenden drei Kursen wird neu ein Vertiefungskurs angeboten.
- NEU Vertiefungskurs: «Arbeitszeiterfassung»
- Kurs «Lohn und Lohnsysteme, Arbeitszeit, Ferien, Feiertage gemäss GAV»
- Kurs «Arbeitsvertrag und Kündigung»
- Kurs «Krankheit, Mutterschaft und Sozialversicherungen»
Jetzt anmelden! Anmeldeschluss ist der 15. August 2019:
Arbeitszeiterfassung
Für Arbeitnehmende, auf welche die Arbeitszeitvorschriften des ArG anwendbar sind, ist die Arbeitszeit zu erfassen. Es muss für jeden Mitarbeitenden nachvollziehbar sein, wann er gearbeitet, die Pausen bezogen und die Arbeit beendet hat. Aufgrund von diesen Angaben kann überprüft werden, ob die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitszeitaufzeichnungen während 5 Jahren aufzubewahren.
Bestellungen Gesamtarbeitsvertrag 2018 - 2020
Salons mit Angestellten erhalten aufgrund vergangener Deklarationen eine entsprechende Anzahl Gesamtarbeitsverträge automatisch zugestellt.
Sollten Sie weitere Exemplare benötigen, können Sie diese direkt mittels Antwortformular kostenlos bei der Geschäftsstelle der PK Coiffure beziehen oder per Fax (043 366 66 95) oder E-Mail (info@pk-coiffure.ch) bestellen.
Wichtige Neuerungen im GAV ab 1. März 2018
Mit Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 2018 ist die Allgemeinverbindlicherklärung de Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (GAV Coiffure) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden (Publikation im Bundesblatt folgt).
Mit der Verlängerung treten per 1. März 2018 unter anderem folgende gewichtige Änderungen des GAV Coiffure in Kraft:
Wichtige Neuerungen im GAV Coiffure
Basislohntabellen
1. Gelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.1)
Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn |
1.* | 100% | CHF 3'800.- | CHF 45'600.- |
2.* | 100% | CHF 3'800.- | CHF 45'600.- |
3. | 100% | CHF 3'850.- | CHF 46'200.- |
4. | 100% | CHF 3'925.- | CHF 47'100.- |
5. | 100% | CHF 4'000.- | CHF 48'000.- |
*gemäss Art. 40.3, Reduktionsmöglichkeit
2. Angelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.2)
Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn |
1. | 100% | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
2. | 100% | CHF 3'420.- | CHF 41'040.- |
3. | 100% | CHF 3'550.- | CHF 42'600.- |
4. | 100% | CHF 3'800.- | CHF 45'600.- |
5. | 100% | CHF 3'900.- | CHF 46'800.- |
3. Ungelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.3)
Berufsjahr | Pensum | Basislohn | Jahreslohn |
1. | 100% | CHF 3'350.- | CHF 40'200.- |
2. | 100% | CHF 3'420.- | CHF 41'040.- |
3. | 100% | CHF 3'550.- | CHF 42'600.- |
4. | 100% | CHF 3'700.- | CHF 44'400.- |
5. | 100% | CHF 3'800.- | CHF 45'600.- |